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Meldung einer Geburt

  1. Geburt melden
  2. Nötige Dokumente
  3. Geburtsurkunde und Kosten
  4. Fristen und Regeln für den Vornamen des Neugeborenen

1. Geburt melden

Frist:

Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt erfolgen. Anzeigeverpflichtet ist in der Regel die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt bzw. bei Hausgeburten die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme. Danach wird die erste Geburtsurkunde ausgestellt.

Welches Standesamt ist zuständig?

Die Beurkundung einer Geburt erfolgt durch jenes Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes örtlich zuständig ist. Das gilt für Hausgeburten in Spielberg.

  • Bei Hausgeburten: Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin bzw. der Arzt oder die Hebamme das Formular „Anzeige der Geburt“ aus. Das Formular muss zum Standesamt Spielberg gebracht werden, gemeinsam mit den weiteren nötigen Dokumenten.

Terminvereinbarung:

Für die Ausstellung der Geburtsurkunde und der weiteren Dokumente im Standesamt Spielberg bitten wir um Terminvereinbarung +43 (0) 3512 / 75230-228

2. Nötige Dokumente

Damit die Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt werden kann, benötigen Sie unterschiedliche Dokumente – abhängig von Ihrer Lebenssituation:

a) Verheiratete Kindesmutter („eheliches Kind“)

  • Staatsbürgerschafts-Nachweis der Eltern
  • Geburtsurkunde der Eltern
  • standesamtliche Heiratsurkunde der Eltern
  • eventuell: Nachweis akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung (z. B. IngenieurIn) der Eltern

b) Unverheiratete Kindesmutter („uneheliches Kind“)

  • Staatsbürgerschafts-Nachweis der Mutter
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • eventuell: Nachweis akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung (z. B. Ingenieurin) der Mutter

c) Geschiedene oder verwitwete Kindesmutter

  • Staatsbürgerschafts-Nachweis der Mutter
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • standesamtliche Heiratsurkunde der Mutter
  • Nachweis über die Auflösung früherer Ehen (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde)
  • eventuell: Nachweis akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung (z. B. Ingenieurin) der Mutter

3. Geburtsurkunde und Kosten

Nach erfolgter Erstbeurkundung können Sie eine weitere Geburtsurkunde bei jedem Standesamt in Österreich ausstellen lassen. Hier finden Sie weitere Informationen zur späteren Ausstellung einer Geburtsurkunde.

Kosten:

  • Anlässlich der Geburt eines Kindes: Bei Ausstellung innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt sind bis zu zwei Geburtsurkunden gebührenfrei. Dies können zwei österreichische Geburtsurkunden oder eine österreichische sowie eine internationale Geburtsurkunde sein.
  • Spätere/weitere Geburtsurkunden: 9,30 Euro pro Urkunde (davon 7,20 Euro Bundesgebühr + 2,10 Euro Verwaltungsabgabe).

4. Fristen und Regeln für den Vornamen des Neugeborenen

Frist:

Sie müssen den Vornamen Ihres Kindes schriftlich gegenüber dem zuständigen Standesamt bekanntgeben. Dies erfolgt üblicherweise gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde.

Können Sie sich nicht gleich nach der Geburt für einen Vornamen entscheiden, haben Sie einen Monat Zeit. Innerhalb dieser Frist müssen Sie beim Standesamt vorsprechen und den Vornamen beurkunden lassen.

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Quelle:

Diese Informationen beruhen zum Teil auf dem Online-Amtshelfer help.gv.at: https://www.help.gv.at/....., herausgegeben vom österreichischen Bundeskanzleramt. Beachten Sie bitte die Haftungshinweise. https://www.help.gv.at/.....


 

Kontakt Standesamt

Standesamt und Staatsbürgerschaftevidenzstelle
Marktpassage 1/B1
A 8724 Spielberg

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